Neu
Dokument-ID: 871036
6.3.2 Festsetzung/Erhöhung
Der für die Vergangenheit begehrte Unterhalt ist nach denselben Grundsätzen zu ermitteln wie der laufende Unterhalt. Er hat sich an der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und den Bedürfnissen des Unterhaltsberechtigten zu orientieren (6 Ob 579/91).