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Dokument-ID: 246468
2.4 Mediation – Hemmung von Fristen
Fristenhemmung
Der Beginn und die gehörige Fortsetzung einer Mediation durch einen eingetragenen Mediator hemmen Anfang und Fortlauf der Verjährung sowie sonstiger Fristen zur Geltendmachung der von der Meditation betroffenen Rechte und Ansprüche.