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Neu Dokument-ID: 1071422

Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.10 Zentrale Gewaltschutzdatei

Rechtsgrundlage

Die Zentrale Gewaltschutzdatei ist in § 58c SPG geregelt.

Datenspeicherung

Die Sicherheitsbehörden sind als gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, für den Vollzug von § 38a SPG hinsichtlich Personen, gegen die sich eine Maßnahme nach § 38a SPG richtet,

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