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Dokument-ID: 1071422
2.10 Zentrale Gewaltschutzdatei
Rechtsgrundlage
Die Zentrale Gewaltschutzdatei ist in § 58c SPG geregelt.
Datenspeicherung
Die Sicherheitsbehörden sind als gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, für den Vollzug von § 38a SPG hinsichtlich Personen, gegen die sich eine Maßnahme nach § 38a SPG richtet,