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Dokument-ID: 1267539
7.3 Zerrüttung als Kernvoraussetzung
§ 15 Abs 1 EPG regelt die Auflösung wegen Verschuldens eines Teiles. Voraussetzung ist, dass die eingetragene Partnerschaft aufgrund des Fehlverhaltens eines Partners so tief zerrüttet ist, dass eine Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann. Die Zufügung körperlicher Gewalt oder schweren seelischen Leids wird dabei ausdrücklich als beispielhafte Form schuldhafter Verfehlungen hervorgehoben.