8.1.6 Kinderabsetzbetrag
Allgemeines
Der Kinderabsetzbetrag wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt. Er Kinderabsetzbetrag wirkt sich auf die Steuerberechnung nicht unmittelbar aus. Für Kinder, die sich ständig (nicht nur vorübergehend für Ausbildungszwecke) im Ausland aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Aufgrund der unionsrechtlichen Bestimmungen haben allerdings im Inland beschäftigte EU-Bürgerinnen oder EU-Bürger, EWR-Bürgerinnen bzw EWR-Bürger (Island, Liechtenstein und Norwegen) und Schweizer, deren Kinder sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU/EWR oder der Schweiz aufhalten, zusätzlich zur Familienbeihilfe auch Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag.