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Neu Dokument-ID: 1182065

Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.7 Errichtung einer Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung ist verbindlich, wenn sie schriftlich unter Angabe des Datums vor

  1. einem Rechtsanwalt oder
  2. vor einem Notar oder
  3. vor einem rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenvertretungen (§ 11e des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes, BGBl Nr 1/1957) oder
  4. nach Maßgabe technischer und personeller Möglichkeiten vor einem rechtskundigen Mitarbeiter eines Erwachsenenschutzvereins

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