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Dokument-ID: 1182065
7.7 Errichtung einer Patientenverfügung
Eine Patientenverfügung ist verbindlich, wenn sie schriftlich unter Angabe des Datums vor
- einem Rechtsanwalt oder
- vor einem Notar oder
- vor einem rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenvertretungen (§ 11e des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes, BGBl Nr 1/1957) oder
- nach Maßgabe technischer und personeller Möglichkeiten vor einem rechtskundigen Mitarbeiter eines Erwachsenenschutzvereins