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Alexandra Cervinka | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.5 Mangelnde sittliche Rechtfertigung des Scheidungsbegehrens

Verwirkung des Scheidungsrechts iSd § 49 EheG

Hat nicht nur der beklagte, sondern auch der klagende Ehegatte Eheverfehlungen gesetzt (OGH 5 Ob 82/65 EFSlg 5003), so ist – trotz unheilbarer Zerrüttung der Ehe (OGH 1 Ob 637/56 EvBl 1975/85) – das Scheidungsbegehren unter den weiteren Voraussetzungen des 3. Satzes des § 49 EheG als sittlich nicht gerechtfertigt abzuweisen (Hopf/Kathrein, Eherecht, 3. Aufl, § 49 Rz 11).

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