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Dokument-ID: 1162005
5.12 Beschränkung der persönlichen Kontakte
Voraussetzung Kindeswohlgefährdung:
Anders als die gänzliche Unterbindung von Kontakten setzt die Einschränkung des eingeräumten Kontaktrechts keine besonders schwerwiegenden Gründe voraus. Oberstes Kriterium ist das Kindeswohl, das dem Interesse des Elternteils im Konfliktfall vorgeht (OGH 21.10.2021, 4 Ob 122/21a).