4.9 Informations-, Äußerungs- und Vertretungsrechte
Ein nicht mit der Obsorge betrauter Elternteil ist durch die mit der Obsorge betraute Person von wichtigen Angelegenheiten rechtzeitig zu verständigen und kann sich hierzu in angemessener Frist äußern (§ 189 Abs 1 Z 1 ABGB). Die Äußerung ist jedenfalls zu berücksichtigen, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Wohl des Kindes besser entspricht. Finden trotz Bereitschaft des nicht mit der Obsorge betrauten Elternteils persönliche Kontakte mit dem Kind nicht regelmäßig statt, so steht ihm das Verständigungs- und Äußerungsrecht auch in minderwichtigen Angelegenheiten zu, sofern es sich dabei nicht bloß um Angelegenheiten des täglichen Lebens handelt (§ 189 Abs 3 ABGB).