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Dokument-ID: 1113910
3.5 Pflicht zur anständigen Begegnung
Die Verpflichtung zur anständigen Begegnung ist in § 8 Abs 2 EPG festgelegt.
Von den eingetragenen Partnern wird ein partnerschaftsgemäßer Umgangsstil gefordert. Das Gesetz verlangt anständige Begegnung, also ein anständiges Benehmen, und zwar unabhängig von früheren abweichenden Gewohnheiten (Rauchen, Trinken) eines eingetragenen Partners, mögen diese dem anderen auch bekannt gewesen sein (EFSlg 67.651 f). Gefordert wird liebevoller Umgang.