Neu
Dokument-ID: 1109651
3.2 Person des gewählten Erwachsenenvertreters
Als gewählter Erwachsenenvertreter darf nicht eingesetzt werden, wer
- schutzberechtigt iSd § 21 Abs 1 ABGB ist,
- eine dem Wohl der volljährigen Person förderliche Ausübung der Vertretung nicht erwarten lässt, etwa wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, oder
- in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer vergleichbar engen Beziehung zu einer Einrichtung steht, in der sich die volljährige Person aufhält oder von der diese betreut wird.