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Dokument-ID: 1113871
2.7.3 Form
Vereinbarungen, die im Voraus die Aufteilung sonstigen Gebrauchsvermögens (also nicht der Ehewohnung) regeln, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit (lediglich) der Schriftform. Schriftform bedeutet unterschriftlich iSv § 886 ABGB (Zak 2009, 323).