6.1.5 Selbsterhaltungsfähigkeit/Teilselbsterhaltungsfähigkeit
(Volle) Selbsterhaltungsfähigkeit ist dann gegeben, wenn das Kind die erforderlichen Mittel zur Deckung seines Unterhalts selbst erwirbt oder dazu aufgrund einer zumutbaren Beschäftigung in der Lage ist (9 Ob 24/14 S EF Z2 1014/158). Die elterliche Unterhaltspflicht entfällt demnach mit Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit, welche unabhängig vom Kindesalter dann eintritt, wenn das Kind die bei selbstständiger Haushaltsführung für eine Deckung des angemessenen Lebensbedarfes erforderlichen Mittel entweder aus Vermögenserträgnissen besitzt, selbst erwirbt oder aufgrund zumutbarer Beschäftigung zu erwerben imstande ist. Es kann auch Teilselbsterhaltungsfähigkeit eintreten.