Neu
Dokument-ID: 1113873
2.7.4 Bindung des Aufteilungsgerichts
Von einer im Voraus geschlossenen Vereinbarung über die Aufteilung des partnerschaftlichen Gebrauchsvermögens kann das Gericht bei der Aufteilung nur abweichen, soweit die Vereinbarung in einer Gesamtbetrachtung des in die Aufteilung einzubeziehenden Vermögens im Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung einen Teil unbillig benachteiligt, sodass ihm die Zuhaltung unzumutbar ist (§ 40 Abs 2 EheG).