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Dokument-ID: 1097876
8.10 Erweiterung der Auskunftspflicht über Stamm- und Zugangsdaten auf sonstige Diensteanbieter
Bereits vor Inkrafttreten des HiNBG sah § 76a StPO vor, dass Anbieter von Kommunikationsdiensten auf Ersuchen von kriminalpolizeilichen Behörden, Staatsanwaltschaften und Gerichten, die sich auf die Aufklärung des konkreten Verdachts einer Straftat einer bestimmten Person beziehen, zur Auskunft über Stammdaten eines Teilnehmers (§ 90 Abs 7 TKG) oder Nutzers eines sonstigen Dienstes (§ 3 Z 4 ECG) verpflichtet sind.