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Dokument-ID: 1182060
7.4 Wirksamkeit der Patientenverfügung
Eine Patientenverfügung ist – von Anfang an – unwirksam, wenn
- sie nicht frei und ernstlich erklärt oder durch Irrtum, List, Täuschung oder physischen oder psychischen Zwang veranlasst wurde,
- ihr Inhalt strafrechtlich nicht zulässig ist oder
- der Stand der medizinischen Wissenschaft sich im Hinblick auf den Inhalt der Patientenverfügung seit ihrer Errichtung wesentlich geändert hat.