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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

14.5 Haftung bei Schadenzufügung durch ein Kind

Haftung des Aufsichtspflichtigen

Voraussetzung für die Haftung des Aufsichtspflichtigen nach § 1309 ABGB ist primär, dass der Tatbestand des § 1308 ABGB nicht verwirklicht ist – also der Geschädigte nicht schuldhaft das Verhalten des Minderjährigen veranlasst hat. Auch im Fall eines Haftungsprivilegs nach §§ 333, 335 ASVG ist ein Anspruch nach § 1309 ABGB ausgeschlossen.

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