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Neu Dokument-ID: 1126331

Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.4 Informations- und Verständigungspflichten der eintragenden Stelle

Die vertretene bzw zu vertretende Person und der Vertreter sind über die Folgen der Eintragung (einschließlich der Rechte und Pflichten, die damit einhergehen) zu informieren, ihnen ist jeweils eine Bestätigung über die Eintragung auszufolgen. Im Fall der Ablehnung einer Eintragung ist auch diese Ablehnung zu bestätigen. Ein bereits eingetragener Vertreter ist von einer weiteren Eintragung eines Vertreters für dieselbe vertretene oder zu vertretende Person zu verständigen. So sollen Missverständnisse von Anfang an vermieden werden.

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