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Dokument-ID: 1102309
3.5.1 Zeitlauf
Die Scheidung nach § 55 EheG erfordert eine zumindest dreijährige Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft.
Ab Aufhebung bis spätestens bei Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz muss dieser Zeitraum abgelaufen sein. Wird die häusliche Gemeinschaft – wenn auch nur für kurze Zeit – wieder aufgenommen, so beginnt die Frist neu zu laufen (EFSlg 90.302).