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Dokument-ID: 895789
12.2 Waisenpension
Einleitung
Die Waisenpension garantiert den hinterbliebenen Kindern nach dem Tod eines versicherten Elternteiles eine soziale Absicherung. Der Versicherungsfall für eine Waisenpension tritt mit dem Todestag des Vaters bzw der Mutter ein. Genauso wie jede andere Leistung aus der Pensionsversicherung, kann die Waisenpension nur über einen entsprechenden Antrag gewährt werden.