3.9 Ansprüche aus Dienstleistungen
Konkludenter Dienstvertrag
Abschließend soll noch ein Blick auf Dienstleistungen geworfen werden, die während aufrechter Lebensgemeinschaft erbracht wurden. Nach der Judikatur werden gewöhnlich mit einer Lebensgemeinschaft verbundene Leistungen grds unentgeltlich erbracht (zB Haushaltsführung oder Gartenpflege). Bei laufenden Dienstleistungen im Betrieb des Unternehmens des anderen Lebensgefährten kann jedoch ein konkludent geschlossener Dienstvertrag vorliegen; dies hätte zur Folge, dass die Regeln des Arbeitsrechts – insb des einschlägigen Kollektivvertrags – zur Anwendung kommen. Ein solcher Dienstvertrag erfordert allerdings Dienstverpflichtungen und eine eindeutige, fremdbestimmte Unterordnung des Dienstnehmers. Dementsprechend begründet die Anmeldung zur Sozialversicherung allein kein Arbeitsverhältnis, sondern ist bloß ein Indiz dafür. Da Dienstverhältnisse für Lebensgemeinschaft untypisch sind, trifft den leistungserbringenden Lebensgefährten die Beweislast für das Vorliegen eines Dienstvertrags.