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Dokument-ID: 1198063
3.1 Formlosigkeit der Aufhebung
Die nichteheliche Lebensgemeinschaft kann jederzeit formlos aufgelöst werden.
Zur Aufhebung genügt bereits der dahingehende Willensentschluss eines der beiden Partner, wobei es sich um eine endgültige und ernstliche Entscheidung handeln muss. Die Aufhebung einer Lebensgemeinschaft bedarf – wie deren Begründung – keiner Förmlichkeit.