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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.4 Ausschlussgründe der Auflösung

Auch in eingetragenen Partnerschaften soll jener Partner, der selbst eine entsprechende Verfehlung begangen hat, die Auflösung nicht begehren können, wenn dies nach der Art der Verfehlung und insbesondere wegen des Zusammenhangs zwischen dem Verhalten des anderen Teils und dem eigenen Verschulden sittlich nicht gerechtfertigt wäre.

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