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Alexandra Cervinka | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.3.1 Einzelne wichtige Begriffe

Eheverfehlung im engeren Sinn

Von einer Eheverfehlung im engeren Sinn ist dann auszugehen, wenn der Partner eine der dem anderen Ehegatten gegenüber bestehenden ehelichen Pflichten, wie sie sich aus den §§ 44, 89 bis 92, 94, 95, 97 und 98 ABGB ergeben, verletzt.

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