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Dokument-ID: 895691
10.1 Deliktsfähigkeit
§ 74 Abs 1 Z 1 StGB normiert, dass unmündig ist, wer das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Minderjährig ist gem § 74 Abs 1 Z 3 StGB, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.