10.2 Rechtsfolgen
Es ist so vorzugehen, als ob dem Ehegatten der Vermögenswert, um den er die Aufteilungsmasse verringert hat, bei der Aufteilung zugekommen wäre. Zwar sind von § 91 Abs 1 EheG vor allem Verringerungen von Ersparnissen erfasst, die während der ehelichen Krise dadurch entstehen, dass ein Ehegatte plötzlich einen aufwendigen Lebensstil pflegt und mehr für seinen persönlichen Bedarf ausgibt, als es bisher den Lebensgewohnheiten in der Ehe entsprochen hat, jedoch ist das Bestehen einer „ehelichen Krise“ kein Tatbestandsmerkmal dieser Bestimmung (OGH 1 Ob 58/18p).