7.7 Sexualstraftaten
Vergewaltigung, § 201 StGB
Eine Vergewaltigung nach § 201 StGB liegt dann vor, wenn eine Person durch Gewalt, Freiheitsentziehung oder durch Drohung mit „gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben“ zum Geschlechtsverkehr (Beischlaf oder dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung) gezwungen wird (§ 201 Abs 1 StGB). Typische Tatmittel sind der Einsatz unmittelbarer körperlicher Gewalt (Schläge ua), Festhalten oder Einsperren, Drohung durch Einsatz von Waffen (Messer ua), aber auch die Betäubung des Opfers.