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Dokument-ID: 1267486
6.2.2 Zugeständnis der unheilbaren Zerrüttung
Weiter verlangt § 15 Abs 5 EPG – spiegelbildlich zu § 55a EheG – das beiderseitige Zugeständnis der unheilbaren Zerrüttung des partnerschaftlichen Verhältnisses.