3.6.8 Sozialversicherungspflicht des mitwirkenden Partners?
Üblicherweise wird der Abgeltungsanspruch erst nach Beendigung der partnerschaftlichen Gemeinschaft für Leistungen geltend gemacht, die in der Vergangenheit liegen. Das wirft die Frage auf, ob die gerichtliche Zuerkennung einer pauschalen Abgeltung für in der Vergangenheit erbrachte Unterstützungsleitungen eine rückwirkende Sozialversicherungs- und damit eine Beitragsnachzahlungspflicht des Mitwirkenden auszulösen vermag. Im Ergebnis löst die genuin familienrechtliche Abgeltung der Mitwirkung eines Partners im Erwerb des anderen weder im ASVG noch im BSVG oder GSVG eine Pflichtversicherung des mitwirkenden Partnern aus (siehe dazu JAS 2020, 1).