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Dokument-ID: 986005
7 Vereinbarungen über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse
Allgemeines
Unter Vorausvereinbarungen sind solche gem § 97 Abs 1 bis 4 EheG zu verstehen, die (noch) in keinem Zusammenhang mit einem Eheauflösungsverfahren stehen. Sie können vor Eingehen der Ehe, aber auch danach abgeschlossen werden. Die Formvorschriften des § 97 Abs 1 EheG sind anzuwenden.