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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.4 Form, Belehrungs- und Prüfpflicht

Die Vorsorgevollmacht ist vor einem Notar, einem Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein (§ 1 ErwSchVG) höchstpersönlich und schriftlich zu errichten.

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