9.2 Enterbungsgründe
Die Freiheit zur inhaltlichen Ausgestaltung einer letztwilligen Verfügung wurde dadurch ausgedehnt, dass die Gründe, die eine Enterbung, also die gänzliche oder teilweise Entziehung des Pflichtteils durch letztwillige Verfügung ermöglichen, erweitert wurden: So bildet es etwa auch dann einen Enterbungsgrund, wenn der Pflichtteilsberechtigte gegen bestimmte nahe Angehörige des Verstorbenen eine mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte strafbare Handlung begangen oder dem Verstorbenen „in verwerflicher Weise“ schweres seelisches Leid zugefügt hat (§ 770 Abs 2 und 4 ABGB). Dagegen reicht es für eine wirksame Enterbung nicht mehr aus, wenn der Pflichtteilsberechtigte einen anstößigen Lebenswandel geführt hat (Georg Kathrein, Das neue Erbrecht, EF-Z 2016, 01).