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Dokument-ID: 1113909
3.4 Partnerschaftliche Beistandspflicht
Nach § 8 Abs 2 EPG sind die eingetragenen Partner einander zum Beistand verpflichtet. Darunter ist jede nach den Umständen zu erwartende Hilfe und Unterstützung zwischen den Partnern zu verstehen, sowohl materielle wie immaterielle. Die Beistandspflicht umfasst zB