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Dokument-ID: 871136
7.5 Höhe des Unterhaltsvorschusses
Die Vorschüsse sind grundsätzlich jeweils in der beantragten Höhe bis zu dem im Exekutionstitel festgesetzten Unterhaltsbeitrag zu gewähren.
Das UVG setzt keine Mindestbevorschussungssätze fest; die Judikatur geht allerdings bei Beantragung von Vorschussleistungen in geringer Höhe (zum Beispiel bei EUR 1,20 monatlich – die den Charakter einer Symbolleistung hätten) von einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Gesetzes aus (7 Ob 571/93).