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Dokument-ID: 1113906
3.3.5 Gesonderte Wohnungsnahme
Ein eingetragener Partner kann vorübergehend eine gesonderte Wohnung nehmen, solange ihm ein Zusammenleben mit dem anderen, besonders wegen körperlicher Bedrohung, unzumutbar oder dies aus wichtigen persönlichen Gründen gerechtfertigt ist (§ 9 Abs 3 EPG).