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Dokument-ID: 830878
1.4 Anwaltspflicht
Relative Anwaltspflicht
Die Parteien in einem Ehescheidungsverfahren müssen sich grundsätzlich nicht anwaltlich vertreten lassen. Für streitige Ehesachen normiert § 29 Abs 1 ZPO jedoch relative Anwaltspflicht. Diese besteht in streitigen Ehesachen sowie in Partnerschaftsangelegenheiten im Sinne des BG über die eingetragene Partnerschaft, wenn wenigstens 2 Rechtsanwälte am Gerichtsort ihren Sitz haben.