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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

9 Sonderfall Haustiere

Ein von Ehegatten gemeinsam gehaltenes Haustier ist nach der Scheidung jenem Teil zuzuweisen, der die intensivere emotionale Beziehung zum Tier hatte. Davon wäre nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn gegen die Tierhaltung durch diesen Ehegatten tierschutzrechtliche Bedenken bestünden.

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