Neu
Dokument-ID: 1076866
1.5 Checkliste Ende polizeiliches Betretungs- und Annäherungsverbot
- Betretungs- und Annäherungsverbot ohne EV
- Das Betretungs- und Annäherungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung.
- Betretungs- und Annäherungsverbot mit EV
- Wird die Sicherheitsbehörde innerhalb der 2-Wochen-Frist ab Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes vom ordentlichen Gericht über die Einbringung eines Antrags auf Erlassung einer einstweilen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO informiert, verlängert sich das Betretungs- und Annäherungsverbot ab den Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts an den Antragsgegner, maximal jedoch auf vier Wochen nach seiner Anordnung.
- Im Fall einer Zurückziehung des Antrags endet das Betretungs- und Annäherungsverbot sobald die Sicherheitsbehörde von der Zurückziehung durch die Mitteilung des ordentlichen Gerichts Kenntnis erlangt, frühestens jedoch 2 Wochen nach seiner Anordnung.