5.2.4 Schutz des (dringenden) Wohnbedürfnisses
Anspruchsgrundlagen
§ 97 ABGB
Ist ein Ehegatte über die Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten dient, verfügungsberechtigt, so hat dieser einen Anspruch darauf, dass der verfügungsberechtigte Ehegatte alles unterlässt und vorkehrt, damit der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliert (§ 97 ABGB Satz 1). Der Wohnungserhaltungsanspruch des wohnbedürftigen Ehegatten ist gem § 97 Satz 2 ABGB ausgeschlossen, wenn der Wohnungsverlust „durch die Umstände erzwungen wird“.