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Dokument-ID: 757677
5.1 Allgemeines zu ehelichen Rechten und Pflichten
Persönliche Ehewirkungen
Die Rechtslage der persönlichen Ehewirkungen ist geprägt durch das Partnerschaftsprinzip (die persönlichen Rechte und Pflichten der Ehegatten sind im Verhältnis zueinander gleich – § 89 ABGB) in Kombination mit der Freiheit einvernehmlicher Gestaltung der Lebensgemeinschaft (§ 91 ABGB) durch die Ehegatten (Prinzip der Familienautonomie). Diese Grundsätze sind auch bei der Auslegung eherechtlicher Normen zu berücksichtigen.