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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.5.1 Wohnung

Während bei Vorausvereinbarungen zwischen eingetragenen Partnern klar nur die Ehewohnung von der Vorausvereinbarung erfasst ist, verwendet § 40 EPG den Begriff Wohnung ohne nähere Definition, meint aber wohl die partnerschaftliche Wohnung.

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