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Dokument-ID: 757711
5.4 Beistandspflicht
Eheliche Beistandspflicht – Allgemeines
Rechtsgrundlage
Nach § 90 Abs 1 ABGB sind die Ehegatten einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, sowie zur Treue, zur anständigen Begegnung und zum Beistand verpflichtet.