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Dokument-ID: 1267543
8.1 Allgemeines
Ist die häusliche Gemeinschaft der eingetragenen Partner seit drei Jahren aufgehoben, so kann jeder Teil wegen tiefgreifender unheilbarer Zerrüttung der eingetragenen Partnerschaft deren Auflösung mit Klage begehren (§ 15 Abs 3 EPG).
Dem Begehren ist jedenfalls stattzugeben.