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Alexandra Cervinka | Muster | Checkliste

1.4 Aufteilungsgrundsätze

  • Billigkeit: Eine Aufteilung ist nach Billigkeit vorzunehmen, dh die Aufteilung soll angepasst an die Lage des Einzelfalls durch einen billigen Ausgleich durchgeführt werden („Einzelfallgerechtigkeit“).
  • Die nach dem Grundsatz der Billigkeit vorzunehmende Aufteilung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und stellt daher keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar. Eine solche kann nach der Rechtsprechung (4 Ob 183/05y) allenfalls dann vorliegen, wenn dem Rekursgericht eine krass fehlerhafte Ermessensüberschreitung vorzuwerfen ist.
  • Das Billigkeitsgebot hat die Anpassung der Rechtsfolgen an die besondere Lage des Einzelfalls zum Ziel, damit die durch die Vielgestaltigkeit der Lebensverhältnisse notwendigen Differenzierungen vorgenommen und eine dem natürlichen Gerechtigkeitsempfinden entsprechende Entscheidung gefällt werden kann. Die Folgen der Scheidung sollen in wirtschaftlicher Hinsicht in einer für beide Teile möglichst ausgeglichenen Weise geregelt werden (etwa 9 Ob 201/01a – EF 101.018 [Deixler-Hübner in Gitschthaler/Höllwerth, EheG § 84 Rz 1]).
  • Der Umfang der Beiträge der Ehegatten ist zu berücksichtigen: Dabei ist auf Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse Bedacht zu nehmen; weiters auf Schulden, die mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen, soweit sie nicht ohnedies nach § 81 EheG in Anschlag zu bringen sind.
  • Kindeswohl: Dieses ist bei der Aufteilung im Hinblick auf die qualitative Form der Aufteilung zu berücksichtigen. Für die Aufteilung selbst oder die Bemessung der Höhe einer Ausgleichszahlung gem § 94 EheG hat es nach EF 93.963 jedoch keine Bedeutung. Das Ehevermögen ist so aufzuteilen, dass damit die Sachbedürfnisse der Kinder bestmöglich gewahrt werden. Grundsätzlich hat das Gericht daher demjenigen Ehegatten die Ehewohnung und die für die Kinder notwendigen Haushaltsgegenstände zuzuteilen, der in Zukunft die Kinder in seinem Haushalt betreuen wird (5 Ob 669/81). Nach EF 72.411 darf dies jedoch nicht ohne genaue Überprüfung der sonstigen Umstände von vornherein verfügt werden.
  • Schulden: Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen im Zusammenhang stehen, sind gem § 81 Abs 1 S 3 EheG bei der Aufteilung zu berücksichtigen. Der offene Kreditrückstand, der mit dem aufzuteilenden Gegenstand im Zusammenhang steht, ist daher vom Wert dieser Sache abzuziehen. Beispiel: Wenn die Ehewohnung durch ein Darlehen finanziert wurde, so sind die noch offenen Schulden vom Wert des Hauses zum Aufteilungszeitpunkt abzuziehen.
  • Ein Aufteilungsverfahren kann auch bloß zur Berücksichtigung von Schulden eingeleitet werden, selbst dann, wenn gar kein aufzuteilendes Vermögen mehr vorhanden ist (EF 60.341). Auf eine nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft erfolgte Schuldentilgung ist Bedacht zu nehmen (EF 49.009). Hat nur einer der beiden Ehegatten die Schulden nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft beglichen, so sind sie nach dem Verbraucherpreisindex aufzuwerten.
  • Geschäftskredite sind – mangels eines inneren Zusammenhangs mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen oder den ehelichen Ersparnissen – nicht zu berücksichtigen.
  • Leistungen des Unterhalts sind zu berücksichtigen.
  • Scheidungsverschulden: Dieses stellt nach der Rechtsprechung zwar ein gewisses Wertungskriterium dar, doch kommt diesem nur untergeordnete Bedeutung zu, weil der Gesetzgeber die Aufteilung nicht zu einem Instrument der Bestrafung oder Belohnung für ehewidriges oder ehegerechtes Verhalten machen wollte (LGZ Wien EF 111.375). Das Scheidungsverschulden stellt nur dann ein Kriterium für die Billigkeitsentscheidung dar, wenn es für die vermögensrechtliche Entwicklung während der Ehe im weitesten Sinn bedeutsam war (LG Wels EF 111.377). Auch ein Alleinverschulden führt grundsätzlich nicht zu einer Erhöhung der Aufteilungsquoten (LGZ Wien EF 93.974). Für die Rechtsprechung ist das Scheidungsverschulden vor allem im Hinblick auf eine Option des schuldlosen Ehegatten maßgebend, wonach dieser bei der Auswahl der zu verteilenden Gegenstände bevorzugt werden soll (LGZ Wien, EF 108.389). Nach LG Salzburg EF 111.379 stellt dieses Wahlrecht jedoch kein absolutes dar.
  • Mitwirkung im Erwerb des anderen, sofern diese – etwa wegen Verjährung – noch nicht abgegolten worden ist
  • Führung des gemeinsamen Haushalts, Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder sowie jeder sonstige eheliche Beistand sind zu werten.
  • Auch eine sparsame Lebensführung iS eines Konsumverzichts ist bei der Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigen – etwa, dass ein Ehegatte den ihm von Gesetzes wegen zustehenden Unterhalt nicht im vollen Umfang gefordert und somit dadurch zum Vermögensaufbau beigetragen hat (EF 48.965). Der Konsumverzicht kann sich aber auch dadurch äußern, dass ein Ehegatte einen eher verschwenderischen Lebensstil unterhält, während der andere im Hinblick auf seine persönlichen Lebensverhältnisse sehr sparsam wirtschaftet (EF 41.394).
  • Grundsatz des Wohlbestehenkönnens: Im Hinblick auf einen billigen und gerechten Ausgleich soll jeder Ehegatte so gestellt werden, dass die bisherigen Lebensgrundlagen möglichst gewahrt werden und jedem der beiden vormaligen Ehegatten der Beginn eines neues Lebensabschnitts erleichtert wird.
  • Trennungsgrundsatz: § 84 EheG normiert den negativen Aufteilungsgrundsatz, dass sich die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten in Zukunft möglichst wenig berühren sollen. Dieser Trennungsgrundsatz ist nach der Rechtsprechung noch vor dem Bewahrungsgrundsatz gem § 90 Abs 1 EheG vorrangig zu berücksichtigen (LG Salzburg EF 111.383).
  • Aufteilungsquoten: Diese sind nach § 83 EheG nicht streng rechnerisch, sondern nach Billigkeit vorzunehmen, wobei sämtliche Billigkeitsparameter in einem beweglichen System stehen, die das Gericht in Relation setzen muss, sodass bei der Aufteilung des Ehevermögens je nach Lage des Einzelfalls eine ausgewogene und gerechte Lösung gefunden werden kann (LGZ Wien EF 72.400).
  • Die vom Gericht angeordnete Ausgleichszahlung ist nicht zwingend im Verhältnis von 1:1 vorzunehmen, sondern hat der Richter vielmehr die Ausgleichszahlung nach billigem Ermessen festzusetzen. Dabei wird auch insofern das Verschulden an der Ehescheidung dergestalt berücksichtigt, dass der schuldlose Teil nicht in unzumutbare Bedrängnis kommt.
  • Sofern eine Ausgleichszahlung von keinem der Antragsteller finanziert werden kann und auch keine zwingenden Gründe für eine Alleinzuweisung sprechen, ist nach der herrschenden Rechtsprechung der Aufteilungsantrag darüber abzuweisen und haben die Parteien im streitigen Rechtsweg eine Teilung zu erwirken.

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