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Dokument-ID: 1097717
5.4 Schwere der Erkrankung
Grundsätzlich kommt es bei der Beurteilung der Schwere der Erkrankung iSd § 52 EheG nicht auf das subjektive Empfinden des Ehepartners an, sondern nur auf den medizinisch objektiven Tatbestand (RIS-Justiz, RS0056881).