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Dokument-ID: 1267535
6.2.15 Veräußerungs- und Belastungsverbot im Zusammenhang mit einvernehmlicher Auflösung der eingetragenen Partnerschaft
Ein zwischen eingetragenen Partnern vereinbartes und grundbücherlich eingetragenes Belastungs- und Veräußerungsverbot verliert durch die Auflösung der Partnerschaft nicht seine Wirksamkeit. Dies gilt analog zur Rechtsprechung bei Ehegatten, wonach ein solches Verbot durch Scheidung oder Aufhebung der Ehe nicht erlischt (RS0010724).