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Dokument-ID: 1097722
10.8 Weiterversicherung in der Krankenversicherung nach § 8 GSVG
Antragsberechtigt sind:
- Frühere Pflichtversicherte
- Frühere/r Ehegatte/Ehegattin nach Scheidung/Nichtigerklärung oder Aufhebung einer Ehe
- Mitversicherte Angehörige (§ 83 GSVG) oder Familienangehörige (§ 10 GSVG) nach Tod des/der Versicherten