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Dokument-ID: 1071457
6.6 Vollzug einer EV nach § 382g EO
Sicherheitsbehörden
Das Gericht kann mit dem Vollzug von einstweiligen Verfügungen, mit denen dem Gegner der gefährdeten Partei die persönliche Kontaktaufnahme zur und die Verfolgung der gefährdeten Partei und/oder der Aufenthalt an bestimmt zu bezeichnenden Orten verboten wird, die Sicherheitsbehörden betrauen.