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Alexandra Cervinka | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.1 Anspruch auf Schutz der Privatsphäre

Grundsätzliches

Einleitend ist auszuführen, dass der Anglizismus „Stalking“ sich ursprünglich aus der Jägersprache ableitet. Er bedeutet im Englischen, sich an ein Wild heranzupirschen, dieses zu jagen oder zu verfolgen. In die juristische Terminologie übernommen, versteht man unter Stalking zwanghaftes Verfolgen, Nachstellen und Belästigen einer Person oder das Ausüben von Psychoterror. Ziel eines Stalkers ist es, seinem Opfer durch andauernde und beharrliche Verfolgungshandlungen gegen seinen Willen Kontakte aufzuzwingen und die Selbstbestimmung eines Menschen einzuschränken. Die Besonderheit besteht im speziellen (psychologischen) Verhältnis zwischen Opfer und Täter sowie der Dauer und Heterogenität des Psychoterrors. Stalking kann zur großen psychischen Belastung oder Bedrohung für den Betroffenen werden (vgl Wolfrum/Dimmel aaO). Daraus wird ebenfalls klar, dass Zweck der „Anti-Stalking-Regelung“ des § 382g EO die Verbesserung des Schutzes für natürliche Personen ist, denen rasch Abhilfe gegen Belästigungen durch Stalker geboten werden soll.

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