3.2.2 Inhalt der Pflicht zur umfassenden Vertrauensbeziehung
Die Treuepflicht der eingetragenen Partner verbietet jede Missachtung des partnerschaftlichen Vertrauensverhältnisses. Allerdings ist die partnerschaftliche Treuepflicht nicht auf den sexuellen Bereich beschränkt. Auch intensive rein „freundschaftliche“ Beziehungen können eine Eheverfehlung sein, wenn sie gegen den Willen des anderen eingetragenen Partners gepflogen werden (RIS-Justiz RS0056290) oder wenn ein eingetragener Partner sie dem anderen trotz ihrer über das Übliche hinausgehenden Intensität verheimlicht (1 Ob 224/01z = EFSlg 97.004 ff; vgl RIS-Justiz RS0056466).